Neue Satzung

Liebe Mitglieder des VfL Kaltental,

Dies ist der Antrag des Vereinsausschusses für die neue Satzung des VfL Kaltental. Er wird am 21. Februar 2025 von der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt. Zur einfacheren Übersicht sind diejenigen Paragraphen, die wegfallen, rot geschrieben und durchgestrichen.
Die neu hinzugefügten Paragraphen sind entsprechend in grüner Schrift. Alle Textstellen, die nicht farblich hinterlegt sind, entsprechen der bisherigen Satzung.

Der Vereinsausschuss

Änderungen an der bisherigen Satzung

Satzung
des
Verein für Leibesübungen 1886 e.V.
Stuttgart-Kaltental
Fassung vom
21.02.2025

Verein für Leibesübungen 1886 e.V. Stuttgart-Kaltental
Vereinssatzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen
„Verein für Leibesübungen 1886 e.V. Stuttgart-Kaltental“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbunds (WLSB). Er und seine Mitglieder anerkennen als verbindlich die Satzung und die Ordnungen des WLSB und seiner Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
(5) Dem Verein liegen der Schutz und die Förderung der ihm und seinen Mitgliedern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anvertrauten Kinder sehr am Herzen. Er macht es sich zur Aufgabe, sich für deren Integrität, körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung einzusetzen. Er bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.

§ 2 ZWECK, AUFGABEN, GRUNDSÄTZE
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und kultureller Veranstaltungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem eigenen Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Der Verein besteht aus
– ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
– außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen, vereinsähnliche Vereinigungen u.ä.)
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt über einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich die um eine Mitgliedschaft bewerbende Person zu den Grundsätzen des Vereins bekennt und diese nachhaltig unterstützt.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die schriftliche Mitteilung darüber braucht nicht begründet zu werden.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, in dem sie beantragt wird.
(5) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird in besonderen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und dem Vorstand festgelegt.
(6) Personen, die sich um die Förderung des Vereins, des Sports und der Jugend besondere Verdienste erworben haben, können auf Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
(2) Die Erklärung des Austritts erfolgt schriftlich (per Brief oder E-Mail), spätestens bis zum 30.9. und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
(3) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds wird vom Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit beschlossen. Triftige Gründe dafür liegen vor, wenn
– ein Mitglied die Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins in grober Weise verletzt
– ein Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
(4) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(5) Für die Beendigung einer außerordentlichen Mitgliedschaft gelten diese Regelungen sinngemäß.

§ 5 BEITRÄGE, UMLAGEN, DIENSTLEISTUNGEN
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, Aufnahme-, Bearbeitungsgebühren und der Umlagen setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie beschließt auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
(2) Während der Dienstpflicht bei Bundeswehr/Zivildienst ruht die Beitragspflicht. Entsprechende Nachweise sind vom Betroffenen vorzulegen. Dasselbe gilt für andere ermäßigte Beiträge.
(2) Für ermäßigte Beiträge sind entsprechende Nachweise vom Betroffenen vorzulegen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EstG beschließen.
(5) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch im darauffolgenden Geschäftsjahr als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und ebenso betragsmäßig veranlagt. Das Mitglied hat das Recht, die Mitgliedschaft innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit schriftlich (per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
(6) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils einem Jahresbeitrag.

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben. Besonderheiten in einzelnen Sportarten regeln die jeweiligen Abteilungen.
(2) Für die Mitglieder sind Satzung und Ordnungen des Vereins und der jeweiligen Fachverbände verbindlich. Gleiches gilt für Beschlüsse der Vereinsorgane.
(3) Die Mitglieder setzen sich für die Interessen des Vereins und die Bewältigung der gemeinsamen Aufgaben ein.
(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, die gesamten Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich (per Brief oder E-Mail) zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
  (a) Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  (b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  (c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung etc.)
(6) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 7 ORGANE DES VEREINS
(1) Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vereinsausschuss
– der Vorstand
(2) Einzelne Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
(2) Sie wird vom 1.Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden – einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Vereinsheft oder durch besonderes Schreiben mindestens einen Monat vorher. Gleichzeitig ist die Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vereinsausschuss und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich (per Brief oder E-Mail) beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ihre Dringlichkeit anerkennen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstands
– Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Sonderbeiträge
– Beratung und Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge
– Beschlüsse von Satzungsänderungen
– Wahl des Vorstands
– Wahl des Schriftführers
– Wahl der Kassenprüfer
– Wahl der Referenten für Bau, Presse und Veranstaltungen
– Auflösung des Vereins
Die Wahl des Vorstands, Schriftführers, der Kassenprüfer und Referenten für Bau, Presse und Veranstaltungen erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.
Die Wahlen erfolgen einzeln durch Stimmzettel oder Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald mindestens 10% der anwesenden Mitglieder einer Wahl durch Handzeichen widersprechen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
(7) Über den Verlauf und besonders die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn
– das Interesse des Vereins es erfordert
– die Einberufung von 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
Zweck und Grund der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

§ 10 VEREINSAUSSCHUSS
(1) Dem Vereinsausschuss gehören an:
– die Mitglieder des Vorstands
– die Abteilungsleiter
– der Schriftführer
– die Referenten für Bau, Presse und Veranstaltungen
– der Jugendleiter
– der Jugendsprecher
(2) Der Vorstand kann zur Unterstützung des Vereinsausschusses in speziellen Sachfragen weitere Berater berufen.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds kann der Vereinsausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
(4) Sitzungen des Vereinsausschusses werden bei Bedarf, mindestens aber vierteljährlich durchgeführt und vom Vorstand einberufen. Sie werden von einem Mitglied des Vorstands geleitet und sind beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vereinsausschuss hat folgende Aufgaben:
– Beschluss des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– Beschluss der Ordnungen des Vereins mit Ausnahme der Jugendordnung
– Genehmigung der Jugendordnung
– Beschlüsse über die Gründung oder Auflösung von Abteilungen
– Beschlüsse über gemeinsame Veranstaltungen geselliger oder sportlicher Art
– Beschlüsse über Angelegenheiten, in denen der Vorstand eine Entscheidung des Vereinsausschusses verlangt
Dazu kommen die bereits in § 3 Absatz 6 und § 4 Absatz 3 geregelten Aufgaben.
(6) Über die Beschlüsse des Vereinsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter unterzeichnet wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 11 VORSTAND
(1) Den Vorstand bilden
– der 1.Vorsitzende
– der 2.Vorsitzende
– der Schatzmeister
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die vom Registergericht oder von den Finanzbehörden verlangt werden, selbständig vorzunehmen.
(4) Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendigen Änderungen der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann die restliche Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

§ 12 ORDNUNGEN
Zur Durchführung der vorliegenden Satzung kann sich der Verein verschiedene Ordnungen geben, z.B. Beitrags-, Geschäfts-, Ehren- und Jugendordnung. Die Ordnungen sind kein Bestandteil der Satzung.

§ 13 ABTEILUNGEN
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden bei Bedarf durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet.
(2) Die Abteilungen wählen jeweils einen Abteilungsleiter und einen Abteilungsausschuss, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen
der Abteilung richtet. Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung im Sinne des § 30 BGB und ist den Organen des Vereins gegenüber verantwortlich.
(3) Die Abteilungsleiter erstellen für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Etatentwurf und legen dem Vorstand einen Kassenbericht zum abgelaufenen Jahr vor.
(4) Die Abteilungsleiter verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen sind ordnungsgemäß zu verbuchen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstands geprüft werden.
(5) Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, im Interesse der Abteilung notwendige Dienstleistungspflichten zu beschließen.
(6) Die Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen über einen Gegenstandswert von mehr als EUR 600.– eingehen.

§ 14 KASSENPRÜFER
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
(3) Bei festgestellten Mängeln berichten die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand.
(4) Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen die Kassenprüfer die Entlastung der Verantwortlichen.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.
(2) Eine solche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
– der Vereinsausschuss dies mit einer 3/4-Mehrheit beschließt
– wenn dies von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 16 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21. Februar 2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 12. Februar 1997. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister am xx.xx.2025 in Kraft.